Quelle: Gema-Newsletter 09/2010
http://www.gema.de/index.php?id=2324
Zitat:
„Gemeinsam mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften hat die GEMA
vor dem Landgericht Hamburg versucht, eine Einstweilige Verfügung
gegen die Google-Tochter YouTube zu erwirken.
Das Gericht hat am 27. August jedoch entschieden, dass die Eiligkeit
als Voraussetzung für eine Einstweilige Verfügung nicht gegeben ist.
Allerdings hat das Gericht in seiner Begründung folgendes
festgestellt: „Nach Ansicht der Kammer spricht viel dafür, dass die
Antragstellerinnen prinzipiell einen Anspruch auf Unterlassung haben.“
Dieser Anspruch ist nunmehr in einem Hauptsacheverfahren geltend zu
machen.
Seit April 2009 verhandelte die GEMA mit YouTube erfolglos über einen
neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland. Nach Abbruch
der Vertragsverhandlungen mit YouTube im Mai 2010, hat sich die GEMA
gemeinsam mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften zu einer
Allianz zusammengeschlossen. Zu dem internationalen Verbund gehören u.
a. die US-amerikanischen Autorengesellschaften ASCAP und BMI sowie die
französische SACEM. Gemeinsam repräsentiert dieser internationale
Verbund etwa 60 Prozent des Weltrepertoires der Musik. …“